Unsere Miet-AGB

Das wichtige Kleingedruckte

Vertragsbedingungen für Mietverträge

Lutz Bongen GmbH
Am Jostenhof 31
47441 Moers

Telefon: 02841 1804-0
Fax: 02841 21537
E-Mail: info@lbm-gmbh.de

Umsatzsteueridentnummer: DE120250211

1. Vertragsgegenstand, Vertragsdauer

1) Der Mieter erhält vom Vermieter das entgeltliche Recht, den Mietgegenstand bestimmungsgemäß zu nutzen.

2) Die Mindestabnahme bezieht sich auf das jeweilige Angebot. Der erste Satz wird bei Anlieferung fällig. Bei Nichtabnahme wird der entsprechende Gegenwert in einer Zahlung fällig. Voraussetzung ist der Abschluss der LBM-Rahmenvereinbarung. Die Bedingungen werden mit der Unterschrift auf dem Mietangebot akzeptiert.

2. Preisgarantie

Den Mietpreis und die Service-Pauschale garantieren wir für die vereinbarte Laufzeit.

3. Zurückbehaltungsrecht, Zahlungsmodalitäten

1) Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind generell ausgeschlossen, wenn der Mieter Kaufmann im Sinne des HGBs ist. Für Nichtkaufleute sind Zurückbehaltungsrechte, wegen nicht aus diesem Vertrag herrührenden Ansprüchen, ausgeschlossen.

2) Die erste Mietrate ist bei Anlieferung fällig.

4. Service- und Instandhaltung

1) Der Vermieter hält den Mietgegenstand am angegebenen Standort zu den normalen Bürozeiten des Vermieters betriebsfähig und übernimmt die Kosten für die, bei ordnungsgemäßem Gebrauch, erforderliche Instandhaltung, ausschließlich Ersatzteile.

2) Instandhaltungsarbeiten, die durch unsachgemäße Behandlung, oder infolge der Verwendung von nicht vom Vermieter freigegebener Verbrauchsmaterialien, und/oder durch Eingriffe von nicht vom
Vermieter Beauftragten notwendig werden, werden nach Aufwand berechnet. Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand nach den Anweisungen der Betriebsanleitung des Vermieters/Herstellers zu bedienen und sorgfältig zu behandeln.

3) Eine etwa beabsichtigte Anbindung an ein EDV-System ist nicht Vertragsgegenstand und somit nicht im Wartungsumfang enthalten. Bauteile, welche die Anbindung an ein EDV-Netzwerk, PC und ähnliche
Verbindungen betreffen, sind ebenfalls nicht im Wartungsumfang, bzw. nicht im Lieferumfang enthalten.

4) LBM übernimmt die Gewährleistungsansprüche gemäß den Herstellervorgaben.

5. Gefahrenübergang, Übernahme, Haftung des Mieters

1) Mit der Übernahme des Mietgegenstandes geht die Sachgefahr auf den Mieter über. Insbesondere die Gefahr des zufälligen Unterganges, Verlustes und Diebstahls. Die Miete ist weiter zu bezahlen. Darüber hinaus stehen Mieter und Vermieter ein Kündigungsrecht mit den Rechtsfolgen der Ziff. 8 Abs.4 zu. Bei Teilbeschädigung trägt der Mieter die Kosten der Instandsetzung.

2) Der Mieter ist zur Übernahme des gelieferten Mietgegenstandes verpflichtet. Er wird die Lieferpapiere bei Lieferung unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung des Mieters auf den Lieferpapieren (vorwiegend Lieferscheine), gilt das Mietobjekt als übernommen. Eventuelle Beanstandungen des Mieters müssen auf den Lieferpapieren schriftlich vom Mieter vermerkt werden. Mit der Unterschrift des Mieters bestätigt er, dass das Mietobjekt ordnungsgemäß, funktionsfähig und den Beschreibungen im Mietvertrag, sowie allen mit dem Hersteller, bzw. der Lieferfirma getroffenen Vereinbarungen entspricht und somit die Laufzeit des Mietvertrages beginnen kann.

3) Die Untervermietung des Mietgegenstandes, oder Überlassung an Dritte, bedarf der schriftlichen Einwilligung des Vermieters. Der Mieter tritt schon jetzt seine Vergütungs- und Herausgabeansprüche
aus dem Untermietervertrag an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

6. Versicherung

1) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand auf eigene Kosten zum Neuwert gegen branchenüblich versicherbare Verluste, oder Schäden zu versichern. Mit Abschluss des Mietvertrages tritt der Mieter unwiderruflich alle Rechte aus den abgeschlossenen, oder noch zu abschließenden
Versicherungsverträgen an den Vermieter ab.

2) Für die BGV A3 Prüfung ist der Mieter verantwortlich (Vorschrift für die Sicherheit elektrischer Anlagen).

7. Standortveränderung

Standortveränderung sind nur mit Genehmigung des Vermieters zulässig.

8. Kündigungsrecht

1) Eine ordentliche Kündigung dieses Mietvertrages innerhalb der fest vereinbarten Mietdauer ist ausgeschlossen. Dieses gilt nicht für den Fall des Todes des Mieters. Insoweit steht den Erben des Mieters das Recht der gesetzlichen Kündigung zu. Die Erbenkündigung hat eine Zahlungsverpflichtung entsprechend Abs. 4 zur Folge, jedoch zuzüglich Umsatzsteuer.

2) Eine außerordentliche Kündigung dieses Mietvertrages durch den Mieter ist vorbehaltlich der Ziff. 5 Abs. 1 bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Bei einer solchen Kündigung kommt Ziff. 10 Abs. 1 zum tragen.

3) Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Insbesondere, wenn der Mieter mit einer Mietrate in Verzug gerät, der Mieter zwischen Insolvenzantrag und der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verzug mit der Entrichtung einer
Mietrate gerät, über sein Vermögen die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens angestrebt wird, der Mieter wesentliche Vertragspflichten verletzt, insbesondere den Mietgegenstand nicht ordnungsgemäß behandelt, oder gegen Ziff. 7 verstößt, oder einer der Fälle der Ziff. 5 Abs. 1 eingetreten ist.

4) Im Falle der fristlosen Kündigung durch den Vermieter (bzw. im Falle der Ziff. 5 auch durch den Mieter) werden die für die gesamte Vertragsdauer noch auszustehenden Monatsmieten, zuzüglich etwaiger Kosten, unter Abzug ersparter Kosten des Vermieters angemessen abgezinst, zur Zahlung sofort fällig. Ein etwa erzielter Verwertungserlös wird unter Abzug der Verwertungskosten und des Marktwertes des Mietgegenstandes, der bei regulärer Vertragsbeendigung voraussichtlich erzielt worden wäre, auf die Forderung angerechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

9. Rückgabepflicht, Mängelbeseitigung

1) Bei Beendigung des Vertrages ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand an den Vermieter herauszugeben. Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters.

2) Stellt der Vermieter Mängel am Mietgegenstand fest, die über den, durch vertragsgemäßen Gebrauch, entstandenen Verschleiß hinausgehen, kann er die Beseitigung der Mängel auf Kosten des Mieters vornehmen.

3) Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Vertragsbeendigung trotz entsprechender Aufforderung nicht zurück, kann der Vermieter 490 Euro pro System berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

4) Den Restkaufpreis nach der Mietlaufzeit entnehmen Sie bitte dem Angebot.

10. Schlussbestimmungen

1) Dieser Vertrag beinhaltet alle zwischen den Parteien getroffenen Absprachen. Er ersetzt vorausgegangene Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters.

3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht wirksam sein, oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen und zur Ausfüllung der Lücke soll die Regelung gelten, die das Gewollte bestmöglich sicherstellt.

4) Durch eine vom Vertragstext abweichende Übung im Einzelfall werden keine weiteren Rechte und Pflichten begründet.

5) Sollte es sich bei dem Mieter um eine Personenmehrheit handeln (z.B. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) oder eine Mitverpflichtung Dritter gegeben sein, so bevollmächtigen sich diese hiermit gegenseitig zur Abgabe und zum Empfang von Willenserklärungen, die im Zusammenhang mit diesem
Vertrag stehen.